Hinzunehmende Doppelbesteuerung: Eine Doppelbesteuerung von Rentenbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen ist hinzunehmen, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hat, die zur Vermeidung von Doppelbelastungen vorgesehene Möglichkeit, die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, zu nutzen. Damit liegt die Ursache für eine mögliche Doppelbesteuerung nicht in der gesetzlichen Systematik, sondern hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab, der es in der Hand gehabt hätte, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

FG Köln v. 4.11.2019 – 11 K 2132/18, EFG 2021, 950, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 27/20

Verfassungswidrige Doppelbesteuerung: Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg liegt eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung vor, wenn

  • die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge
  • geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen.

Ermittlung der steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge: Dabei sind die dem Steuerpflichtigen künftig (voraussichtlich) steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge dergestalt zu ermitteln, dass der jeweilige steuerfreie Jahresbetrag der Rente i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 EStG mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts nach der letztverfügbaren Sterbetafel gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren ist, wobei die Berechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist.

FG Baden-Württemberg v. 8.3.2021 – 1 K 937/19, EFG 2021, 1019, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 6/21

Ungeeignete Berechnungsgrößen: Das FG des Saarlandes sieht in einer Verhältnisrechnung anhand der rentenversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte keine geeignete Berechnungsgröße zur Ermittlung einer Doppelbesteuerung. Außerdem hält das FG eine mathematische Formel zur Berechnung der absoluten Höhe der versteuerten Rentenbeiträge für fehlerhaft und zur Darlegung einer doppelten Besteuerung nicht geeignet, wenn sie Sonderausgabenabzüge für Rentenbeiträge nicht berücksichtigt.

Saarl. FG v. 29.4.2021 – 3 V 1023/21, EFG 2021, 1107, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 53/21 (AdV)

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