Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten

Das FG Baden-Württemberg musste in einem Fall entscheiden, ob eine doppelte Besteuerung von Altersrenten vorliegt.

Altersrenten und ihre Besteuerung

Vor dem FG Baden-Württemberg klagten Eheleute, die seit 2014 jeweilse eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) erhielten. Neben Versorgungsbezügen aus einem früheren Beamtenverhältnis erklärten die Kläger im Streitjahr 2017 Einnahmen aus Leibrenten. Für die Altersrenten setzte das Finanzamt Einkommensteuer fest. Die Kläger wehrten sich hiergegen und argumentierten, dass hier eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Sie legten im Klageverfahren Aufstellungen über die von ihnen aufgewandten Altersvorsorgeaufwendungen und über die steuerfreigestellten Rententeilbeträge vor.

Keine doppelte Besteuerung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass eine doppelte Besteuerung von Altersrenten vorliegt, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen. Das war im Streitfall nicht gegeben. Die Revision ist unter X R 6/21 beim BFH angängig.

FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 08.03.2021 - 1 K 937/19 (veröffentlicht mit Newsletter 2/2021)


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