Leitsatz

Das FG Baden-Württemberg legt dar, unter welchen Voraussetzungen eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Leibrenten aus einer Basisversorgung anzunehmen ist. Demnach sind die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rentenbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen zu vergleichen.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt erfasste die vom Kläger seit 2007 bezogene Altersrente (Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstb. a Doppelbuchst. aa EStG im Einkommensteuerbescheid 2008 mit dem gesetzlich vorgesehenen Besteuerungsanteil von 54 %. Der Kläger sah darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung und wollte den Besteuerungsanteil auf 30 % herabgesetzt wissen.

Nachdem das FG die Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.6.2014, 8 K 389/11), hob der BFH diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück (BFH, Urteil v. 21.6.2016, X R 44/14). Die Bundesrichter erklärten, dass die vom FG festgestellten Tatsachen keine Aussage zu einer etwaigen doppelten Besteuerung ermöglichten und zur Prüfung unter anderem die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen miteinander verglichen werden müssen.

 

Entscheidung

Das FG legte im zweiten Rechtsgang die Hinweise des BFH zugrunde und kam zu dem Ergebnis, dass auch nach den Prüfungsmaßstäben des BFH keine verfassungswidrige doppelte Besteuerung vorlag. Das Gericht ermittelte die vom BFH geforderten Vergleichsgrößen und kam zu dem Ergebnis, dass die Summe der voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rentenbeträge höher ist als die Altersvorsorgeaufwendungen, die der Kläger aus versteuertem Einkommen geleistet hatte.

 

Hinweis

Wer prüfen will, ob in seinem jeweiligen Einzelfall eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben sein könnte, findet im FG-Urteil und in der zitierten BFH-Entscheidung detaillierte Ausführungen zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2019, 8 K 3195/16

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