Keine Zugehörigkeit i.S. eines "familienähnlichen Bandes" mit der Geburt, ...: Die Zugehörigkeit eines Pflegekindes zur Familie i.S. eines familienähnlichen Bandes ist nicht gegeben, wenn ein Neugeborenes

  • nach der Geburt in einer Kinderklinik behandelt wird,
  • während des Klinikaufenthaltes durch das Jugendamt in Obhut genommen wurde,
  • nach der Entlassung aus der Kinderklinik in den Haushalt von Pflegeltern aufgenommen wird und
  • die rechtlichen Voraussetzungen der Pflegschaft erst nach der Entlassung aus der Klinik im Zusammenhang mit der Haushaltsaufnahme begründet werden.

... sondern frühestens mit der tatsächlichen Haushaltsaufnahme: In diesem Fall wird ein familienähnliches Band der Pflegeltern zum Pflegekind nicht bereits ab der Geburt, sondern frühestens mit der tatsächlichen Haushaltsaufnahme des Pflegekindes begründet.

FG Sachsen-Anhalt v. 2.2.2023 – 4 K 848/21, EFG 2023, 1384, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 5/23

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