a) Kein Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 33 EStG

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG, so stellen die mit diesen Mitteln gezahlten Kinderbetreuungskosten den Sonderausgabenabzug ausschließende WK dar, auf die das Abzugsverbot gem. § 3c Abs. 1 S. 1 EStG Anwendung findet.

FG Köln v. 14.8.2020 – 14 K 139/20, EFG 2021, 439, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 54/20

b) Objektverbrauch bei § 10f EStG

Die Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10f Abs. 1 und 2 EStG ist auf ein einziges Gebäude beschränkt. § 10f Abs. 3 EStG regelt einen solchen Objektverbrauch und nicht nur eine Beschränkung auf ein Objekt je VZ. Objektverbrauch tritt auch ein, wenn die Abzugsbeträge nicht während des gesamten Abzugszeitraums in Anspruch genommen werden, da § 10f EStG keine Regelung für ein Folgeobjekt beinhaltet.

FG Berlin-Bdb. v. 27.5.2020 – 14 K 14248/17, EFG 2021, 629, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 22/20

c) Wiederkehrende Leistungen als dauernde Last und Leibrente

Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Beachten Sie: Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie im Streitfall – die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird.

FG Rheinland-Pfalz v. 20.11.2019 – 1 K 1899/18, EFG 2021, 752, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 3/21

d) Aufwendungen für Fettreduktion als außergewöhnliche Belastung?

Eine Fettleibigkeit im Bereich des Mons pubis (Schamhügelbereich) begründet einen Anspruch auf Krankenbehandlung nur dann, wenn diese einen Krankheitswert hat. Ein im zivilgerichtlichen Verfahren hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten kann nach § 82 FGO i.V.m. § 411a ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden. Beachten Sie: Das FG stellte jedoch heraus, dass eine psychische Belastung wegen einer Unzufriedenheit mit dem äußeren Erscheinungsbild eine medizinische Notwendigkeit einer Operation nicht begründen kann. Vielmehr sind die psychischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern.

FG Nürnberg v. 1.10.2020 – 4 K 1023/18, EFG 2021, 455, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 95/20

e) Krankheitsbedingte Unterbringung in Pflegewohngemeinschaft

Aufwendungen, die durch einen notwendigen Aufenthalt zur Pflege entstehen, sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn die Unterbringung nicht in einem Heim i.S.d. HeimG, sondern in einer Pflegewohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S.d. WTG NW erfolgt.

FG Köln v. 30.9.2020 – 3 K 1858/18, EFG 2021, 764, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 40/20

f) § 33a Abs. 1 EStG: Verrechnung negativer Einkünfte mit BAföG-Leistungen?

Negative Einkünfte einer i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person sind nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz mit erhaltenen Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (im Streitfall: BAföG-Leistungen) verrechenbar.

FG Rheinland-Pfalz v. 13.2.2020 – 6 K 1753/19, EFG 2021, 768, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 45/20

g) Kinderfreibetrag für VZ 2017 verfassungsgemäß

Gegen die Höhe des Kinderfreibetrages für den VZ 2017 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ist es nach Auffassung des FG Sachsen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Splittingverfahren für (verwitwete) Alleinerziehende mit Kindern keine Anwendung findet.

Sächs. FG v. 9.11.2020 – 1 K 1869/18, EFG 2021, 463, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 47/20

h) Erlass der Rückforderung von Kindergeld

Kommt ein Kindergeldberechtigter seinen Mitwirkungspflichten nach § 68 EStG nicht nach, so scheidet auch im Falle der Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen ein Erlass der Rückforderung des überzahlten Kindergeldes gem. § 227 AO aus.

FG Berlin-Bdb. v. 20.9.2019 – 5 K 5255/17, EFG 2021, 530, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 33/20

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