a) Ausfall einer Darlehensforderung

Der Ausfall eines der Gesellschaft gewährten Darlehens kann auch bei einem nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG beteiligten Gesellschafter als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung

  • der Rückzahlung
  • mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung

in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führen kann.

FG Düsseldorf v. 19.1.2023 – 14 K 1638/20 E, EFG 2023, 1457, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 12/23

b) Fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung verfassungsgemäß

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Investmentanteilen unter Berücksichtigung fiktiver Übergangsgewinne gem. § 56 InvStG ist nach Auffassung des FG Niedersachsen verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.

FG Nds. v. 14.6.2023 – 7 K 254/20, EFG 2023, 1571, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 22/23

c) Verlust aus einem in 2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag

Eine Kapitalforderung wird nicht bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages, sondern erst mit der Auszahlung der Darlehenssumme (im Streitfall: durch erneute Inanspruchnahme des Kontokorrents) begründet, so dass dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Frage der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG ist. Im Streitfall kam daher § 32d EStG zur Anwendung.

Ein Näheverhältnis/Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 2 EStG liegt dann vor, wenn die Darlehensgeberin (Ehefrau des Alleingesellschafters der Darlehensnehmerin) an der Darlehensgewährung auch deshalb ein wirtschaftliches Interesse hat, weil sie zugleich Einkünfte aus der Vermietung/Verpachtung an die Darlehensnehmerin erzielt.

FG Berlin-Bdb. v. 12.6.2023 – 7 K 7115/21, EFG 2023, 1682, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 25/23

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