a) Aufteilung von Anschaffungskosten bei Bondstripping

Im Falle des Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind die Anschaffungskosten aufzuteilen auf

  • die Zinsscheine und
  • den Anleihemantel.

Denn der Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich allen Vorschriften des EStG zugrunde zu legen und jeweils gleich auszulegen und gilt insbesondere gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte.

FG Baden-Württemberg v. 4.5.2022 – 4 K 2907/17, EFG 2023, 489, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/22

b) Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

Die Veranlassung einer stillen Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten – absoluten und angemessenen – Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt ist.

FG Baden-Württemberg v. 6.10.2022 – 12 K 1692/20, EFG 2023, 533, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 134/22

c) Provision für Verpfändung eines Kontoguthabens an Dritten

Die Provision für die Verpfändung eines Kontoguthabens gehört zu den sonstigen Einkünften – und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Provision nicht "aus" dem Pfandgut selbst herrührt und zudem weder die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Entsprechendes gilt für die aufgrund der Bereitstellung eines Betriebsmittelkredits gezahlten Bereitstellungszinsen.

FG Münster v. 29.12.2021 – 8 K 592/20 E, EFG 2023, 680, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 7/23

d) Abzinsung von Kaufpreisraten bei Wertsicherungsklausel

Langfristige Kaufpreisraten sind bei Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Gegenstandes in

  • einen Zinsanteil und
  • einen Tilgungsanteil

aufzuteilen – auch, wenn die Beteiligten eine Wertsicherungsklausel vereinbart haben. Der hierbei zu beachtende gesetzliche Zinssatz von 5,5 % unterliegt für das Jahr 2015 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ferner ist die Besteuerung der Zinsen auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Übertragung eines Grundstücks zugleich schenkungsteuerlich erfasst wird.

FG Köln v. 27.10.2022 – 7 K 2233/20, EFG 2023, 682, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 1/23

e) Abtretung einer gestundeten Forderung zur Abgeltung eines Pflichtteilsverzichts

Eine Forderung ist auch dann in

  • einen Zins- und
  • einen Tilgungsanteil

aufzuteilen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich die Unverzinslichkeit der Kapitalüberlassung vereinbart haben. Wird die Forderung abgetreten, tritt der Zessionar in die Rechtsstellung des Kapitalgebers ein. Verzichtet der Zessionar für die Abtretung auf künftige Pflichtteilsansprüche gegenüber den Zedenten, bleibt die Verzinsung der Forderung gleichwohl bestehen.

Hess. FG v. 20.12.2022 – 5 K 1615/20, EFG 2023, 829, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 6/23

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