a) Zuflusszeitpunkt von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Nach Auffassung des Niedersächsischen FG ist dies dann nicht der Fall, wenn Bonuszinsen lediglich jährlich auf einem gesonderten Bonuskonto vermerkt werden und die Bonuszinsen erst nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig sowie dem Bausparkonto erst zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben werden. In einem solchen Fall liegt ein Zufluss i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG erst mit der im Zusammenhang mit der Auszahlung des Bausparguthabens erfolgten Gutschrift auf dem Bausparkonto vor.

FG Nds. v. 3.6.2020 – 4 K 242/18, EFG 2021, 941, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 18/20

b) Option zur tariflichen Besteuerung von Kapitaleinkünften nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG

Streitig war die Frage, ob die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b S. 1 EStG

  • lediglich im Antragsjahr (Erstjahr)
  • oder aber auch in den jeweiligen vier folgenden VZ

vorliegen müssen. Dabei ist insbesondere ungeklärt, ob § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG für die dem Erstjahr folgenden vier VZ lediglich eine Nachweiserleichterung oder aber eine gesetzliche Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen des Optionsrechts enthält.

Das FG Köln hat nun entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 und 4 EStG dahingehend zu verstehen sind, dass die Voraussetzungen für das Optionsrecht lediglich im Antragsjahr vorliegen müssen und der Wegfall der beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft in einem der dem Antragsjahr folgenden vier VZ für die Fortgeltung der Option unerheblich ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen der Option werden in den vier auf das Erstjahr folgenden VZ fingiert. Dabei ist der Wegfall einer beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft in einem der dem Antragsjahr folgenden vier VZ für die Fortgeltung der Option unerheblich.

FG Köln v. 15.12.2020 – 11 K 1048/17, EFG 2021, 1111, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 2/21

c) Steuerneutrale Zuteilung von PayPal-Aktien an eBay-Aktionäre im Rahmen eines Spin-Off

Die Zuteilung von Aktien an der PayPal Holdings Inc. an Aktionäre der eBay Inc. auf Grund eines Spin-Off nach US-amerikanischen Recht im Jahr 2015 führt bei den Aktionären nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG sowie des § 20 Abs. 4a S. 5 EStG vorliegen. Nach Auffassung des FG lag im Streitfall lag im Streitfall eine Abspaltung vor, mit der Folge, dass die Zuteilung der Anteile an PayPal gem. § 20 Abs. 4a S. 7 i.V.m. S. 1 EStG keine Besteuerung auslöste.

FG Köln v. 11.3.2020 – 9 K 596/18, EFG 2021, 834, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/20

d) Zuteilung von Anteilen an US-amerikanischer Gesellschaft im Rahmen eines Spin-off

Das Niedersächsische FG hat zur Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-off entschieden, dass der Begriff der Abspaltung i.S.d. § 20 Abs. 4a Abs. 7 EStG typusorientiert dahingehend auszulegen ist, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG vorliegen müssen. Die Erfüllung sämtlicher, von der Finanzverwaltung geforderter Voraussetzungen (s. hierzu BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 – DOK 2015/0468306, EStB 2016, 97 [Apitz] = BStBl. I 2016, 85 Rz. 115) ist dagegen nicht erforderlich.

FG Nds. v. 15.9.2020 – 13 K 223/17, EFG 2021,945, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 27/20

e) Zuteilung von Anteilen einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Die Zuteilung von Anteilen durch eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Körperschaft ist nur dann eine steuerfreie Einlagenrückgewähr, wenn dies in dem dafür in § 27 Abs. 8 KStG vorgesehenen Verfahren gesondert festgestellt worden ist. Fehlt es an einem solchen Feststellungsverfahren, gilt die Leistung gem. § 27 Abs. 8 S. 9 KStG als Gewinnausschüttung.

Liegt eine Einlagenrückgewähr nicht vor, ist es gleichwohl nicht ausgeschlossen, den Ertrag und die Anschaffungskosten der zugeteilten Anteile gem. § 20 Abs. 4a S. 5 EStG mit 0 EUR anzusetzen, weil es nicht möglich ist, zu ermitteln, ob dem Grunde nach ein Kapitalertrag vorliegt oder wie hoch dieser ist.

FG Köln v. 11.3.2020 – 9 K 2340/17, EFG 2021, 1098, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 14/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge