a) Hinzurechnung von Mietzinsen beim Anbieter von Ferienimmobilien

Ferienimmobilien, die einem Ferienimmobilienanbieter überlassen werden, gehören zu seinem "fiktiven" Anlagevermögen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, wenn er diese für festgelegte Saisonzeiten in Katalogen, über Reisebüros und in einem Internetauftritt anbietet und an Urlauber weiter überlässt. Vereinbarungen über die Überlassung von Ferienimmobilien für bestimmte Saisonzeiten zum Zweck der Weiterüberlassung an Urlauber haben auch dann einen mietvertraglichen Charakter, wenn

  • ein Entgelt nur im Fall der Weiterüberlassung zu zahlen ist und
  • sich der erste Überlassende zur Erbringung von Zusatzleistungen unmittelbar an die Urlauber verpflichtet.

Im Ausland belegenes Ferienobjekt: Soweit die angemieteten Ferienobjekte im Ausland belegen waren, handelte es sich nicht um ausländische Betriebsstätten. Denn der Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sieht auch keine Differenzierung nach dem Ort der Belegenheit der unbeweglichen Wirtschaftsgüter vor. Die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an Vermieter/-pächter für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden.

FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg) v. 24.9.2020 – 3 K 2762/19, EFG 2021, 559, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 59/20

b) Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Veranstaltungsbetrieb

Die Aufwendungen eines Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalters für die Anmietung von Locations und beweglichen Wirtschaftsgütern zur Durchführung von Produktionen und Events sind auch dann gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen, wenn die Wirtschaftsgüter

  • nicht für andere Veranstaltungen verwendet werden und
  • nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden.

Fiktives Anlagevermögen: Denn Miet-/Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters/Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären. Beachten Sie: Entscheidend ist, ob der Geschäftszweck diese Wirtschaftsgüter dauerhaft voraussetzt. Anlagevermögen sind demnach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Ein Gegenstand kann auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet/gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet-/Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt. Für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen.

FG Berlin-Bdb. v. 20.2.2020 – 10 K 10184/17, EFG 2021, 662, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 22/20

c) Hinzurechnung von Lizenzzahlungen beim Filmverleih?

Lizenzzahlungen an Filmproduzenten sind auch dann nicht zu 1/16 dem Gewinn eines Filmverleihers hinzuzurechnen, wenn die Filme vor dem Verleih an die Kinos von dem Filmverleiher synchronisiert oder untertitelt werden. Nach Auffassung des FG stellt die Synchronisation eines Films nur eine Vertriebsbemühung zur Marktgängigmachung dar, so dass der Film im Kern unverändert bleibt – und damit auch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung entfällt.

FG Berlin-Bdb. v. 9.12.2020 – 10 K 10003/19, EFG 2021, 666, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 2/21

d) Erweiterte GewSt-Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Halten mehrere Gesellschafter jeweils eine unterhalb der Bagatellfall-Grenze liegende Beteiligung an der mietenden Personengesellschaft und unterliegen sie bei dieser der persönlichen Haftung, ist der Ausschluss nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG von der erweiterten GewSt-Kürzung zumindest dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Gesellschafter zusammen gleichzeitig die Mehrheit an der Grundstücksgesellschaft halten.

FG Münster v. 17.12.2020 – 5 K 631/20 G, F, EFG 2021, 389, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 3/21

e) Sondervergütungen bei grundbesitzverwaltenden Gesellschaften

Bei grundbesitzverwaltenden Gesellschaften gelangt die Minderung der Gewerbeertragskürzung im Hinblick auf Sondervergütungen gem. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Gesellschafter ihre Beteiligungen sämtlich im Privatvermögen halten und es sich damit um gewerbesteuerbefreite Vergütungsempfänger handelt. Eine teleologische Reduzierung der Norm kommt nach Auffassung des FG Köln nicht in Betracht.

FG Köln v. 25.3.2020 – 12 K 1954/18, EFG 2021, 783, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 11/20

f) Rückwirkende Änderung des § 7 S. 3 GewStG

§ 7 Abs. 3 GewStG i.d.F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) steht der Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegen. Die in § 36 Abs. 3 S. 1 GewStG angeordnete rückwirkende Geltung dieser Gesetzesänderung ist nach Auffassung des FG Hamburg verfassungsgemäß.

FG Hamburg v. 10.12.2020 – 6 K 306/19, EFG 2021, 564, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 1/21

g) Anrechnung von im Ausland einbehaltener Quellensteuer

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann, sofern das entsprechende DBA deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht, auch auf die GewSt angerechnet werden. Verfahrensrechtlich hat die Entscheidung über die Anrechnung dem Grunde und der Höhe nach im Bescheid über den GewSt-Messbetrag zu er...

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