Eine Limited englischen Rechts mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden, die weder einen Nachweis über die Berufsqualifikation noch einen Nachweis darüber vorlegen kann, dass sie mindestens ein Jahr steuerberatende Tätigkeit in den Niederlanden ausgeübt hat, ist als Bevollmächtigte im Besteuerungsverfahren zurückzuweisen. Liegt schon keine Vollmacht vor, ist die Limited als Beistand zurückzuweisen.

Die Tatsache, dass eine in den Niederlanden niedergelassene Limited nicht in das elektronische Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) nach § 3b Abs. 1 StBerG eingetragen ist, spricht zusätzlich dafür, dass sie nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

Ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit kommt nur in Betracht, wenn eine dauerhafte Präsenz in einem Mitgliedstaat besteht. Die Vorschriften der §§ 3 ff. StBerG beschränken die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht unverhältnismäßig.

FG Köln v. 25.5.2023 – 7 K 1203/21, NZB eingelegt, Az. des BFH: VII B 100/23

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge