Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine besondere supranationale Rechtsform, die es Unternehmen ermöglicht, grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten, ohne diese Zusammenarbeit dem nationalen Recht eines der beteiligten Länder zu unterwerfen. Sie übt vielfach – wie auch im Streitfall – Tätigkeiten aus, mit denen keine Gewinne erzielt, sondern lediglich Aufwendungen reduziert werden sollen.

Dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in einem solchen Fall den Mitgliedern der EWIV direkt zuzurechnen und bei ihnen zu besteuern sind, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

FG Berlin-Bdb. v. 19.8.2022 – 10 V 10194/21, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: XI B 87/22

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