Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Epidemie kann sich das Prüfungs-FA ohne Ermessensfehler darauf beschränken, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten. Hinsichtlich der persönlichen Anwesenheit der Teilnehmer bei der Durchführung der Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung bestehen keine bindenden gesetzlichen Vorgaben.
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