Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Epidemie kann sich das Prüfungs-FA ohne Ermessensfehler darauf beschränken, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten. Hinsichtlich der persönlichen Anwesenheit der Teilnehmer bei der Durchführung der Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung bestehen keine bindenden gesetzlichen Vorgaben.

FG Düsseldorf v. 11.5.2020 – 3 V 1087/20 AE AO, rkr.

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