Bei der Bewertung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils bildet der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG stets den Mindestwert. Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend macht.

FG Münster v. 15.4.2021 – 3 K 3724/19 F, Rev. zugelassen

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