Zinsbescheide, die unanfechtbare Zinsbescheide ändern, sind nur insoweit anfechtbar, wie die Änderung reicht.

Davon ausgehend begründet die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe keine zulässig anfechtbare Beschwer. Ficht ein Steuerpflichtiger verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der Bescheid-Bezeichnung an, ist anhand der im Verfahren gegebenen Begründungen zu prüfen, welche Bescheide der Steuerpflichtige bei Erhebung des Rechtsbehelfs anfechten wollte. Soweit sich ein Steuerpflichtiger mit seinem Rechtsbehelf lediglich gegen die Höhe der darin festgesetzten Steuer wendet, richtet sich die Klage nicht gegen die verfahrensrechtlich gesonderten Zinsfestsetzungen als Folgebescheide zu den Steuerfestsetzungen.

FG Hess. v. 1.3.2021 – 4 K 58/19, rkr.

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