Eine chinesische Limited Liability Company ist mit einer Kapitalgesellschaft vergleichbar; offene und verdeckte Gewinnausschüttungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter sind daher nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG steuerbar; eine Anrechnung von chinesischer Quellensteuer nach § 32d Abs. 5 S. 1 EStG und § 32d Abs. 5 S. 2 EStG ist nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge in China nicht besteuert worden sind.

FG Baden-Württemberg v. 4.8.2022 – 1 K 2898/21, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 48/22

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