Der Bilanzansatz eines erworbenen Grundstücks ist auch dann um den Betrag der vGA zu mindern, wenn es bei als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilenden Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Der Auffassung, auch ein überhöhter Kaufpreis sei in der Handelsbilanz als AK zu aktivieren, so dass lediglich die aufwandswirksamen Abschreibungen, die auf dem überhöhten Kaufpreis basieren, als vGA zu qualifizieren seien, ist wegen der erforderlichen Korrekturen in den Folgejahren, den Folgeproblemen beim Verkauf des Wirtschaftsguts und der Tatsache, dass eine vGA bei nicht abschreibbaren Wirtschaftsgütern dann nicht angesetzt werden könnte, nicht zu folgen.

Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern schießt die Anwendung des formellen Fremdvergleichs auch dann aus, wenn die Leistungsbeziehung mit einer Zweigniederlassung in Deutschland bestand.

FG Berlin-Bdb. v. 19.9.2023 – 8 K 8207/20

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