Entscheidungsstichwort (Thema)

Als Anschaffungsnebenkosten eines Grundstücks zu beurteilende Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung. überhöhter Kaufpreis. Sperrwirkung des DBA Zypern. URTEIL

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Bilanzansatz eines erworbenen Grundstücks ist auch dann um den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu mindern, wenn es bei als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilenden Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

2. Der Auffassung, auch ein überhöhter Kaufpreis sei in der Handelsbilanz als Anschaffungskosten zu aktivieren, sodass lediglich die aufwandswirksamen Abschreibungen, die auf dem überhöhten Kaufpreis basieren, als vGA zu qualifizieren seien, ist wegen der erforderlichen Korrekturen in den Folgejahren, den Folgeproblemen beim Verkauf des Wirtschaftsguts und der Tatsache, dass eine vGA bei nicht abschreibbaren Wirtschaftsgütern dann nicht angesetzt werden könnte, nicht zu folgen.

3. Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA Zypern schießt die Anwendung des formellen Fremdvergleichs auch dann aus, wenn die Leistungsbeziehung mit einer Zweigniederlassung in Deutschland bestand.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; DBA CYP Art. 9 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Bescheid für 2014 über Körperschaftsteuer vom 23. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2020 wird dahin gehend geändert, dass vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 420.374 EUR und einer Verbindlichkeit für Kapitalertragsteuer in Höhe von 110.873,51 EUR abgesehen wird sowie die Anschaffungskosten für das Grundstück B…-straße um 309.500 EUR erhöht werden und die Absetzungen für Abnutzung i.H.v. 2,5 % von 309.500 EUR erhöht werden.

3. Der Haftungsbescheid über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2014 vom 23. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.September 2020 wird aufgehoben.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 64% und der Klägerin zu 36% auferlegt.

7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

8. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig zu erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde von der C… GmbH mit der Firma D… gegründet. Die C… GmbH veranlasste am 17.12.2013 die Umfirmierung der Klägerin in E… GmbH und veräußerte ihre Anteile am 17.12.2013 an die F… Ltd. mit Sitz in Zypern. Alleinige Gesellschafterin der F… Ltd. war im Streitjahr die G… Limited, die ebenfalls in Zypern ansässig ist. Im Jahr 2015 wurde die Klägerin in A… GmbH umfirmiert.

Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 19.12.2013 erwarb die Klägerin das Grundstück B…-straße in H… zum Preis vom 30.500.000 EUR.

Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2015 durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass die G… Limited, Zweigniederlassung Deutschland, für Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie im Zeitraum vom 1.9. bis 31.12.2013 einen Betrag in Höhe von 305.000 EUR zuzüglich 57.950 EUR Umsatzsteuer 1.10. in Rechnung gestellt hatte. Als Leistungsgegenstand sind in der Rechnung die Prüfung und Beurteilung des Kaufvertrags, das Führen und Begleiten von Preisverhandlungen, die technische Due Diligence, die Überprüfung und Bestätigung der kaufpreisrelevanten Rent Roll und sonstige Leistungen genannt. Diese Rechnung wurde im Jahr 2014 storniert und durch eine Rechnung vom 17.9.2014 ersetzt. Als Leistungszeitraum wird in dieser Rechnung 1.11.2013 – 31.3.2014 bezeichnet, der Rechnungsbetrag ist mit 309.500 EUR angegeben. Umsatzsteuer wurde im Hinblick auf die bestehende umsatzsteuerliche Organschaft nicht ausgewiesen. Die Klägerin aktivierte die Kosten als Anschaffungskosten für das Grundstück.

Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, die Zahlung an die G… Limited stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Klägerin habe keinen eigenen Einfluss auf die Entscheidung, welches Grundstück sie anschaffe. Die mit der Anschaffung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die Auswahlentscheidung sei daher durch den Gesellschafter veranlasst. Die BP stützte ihre Rechtsauffassung dabei auf die Ausführungen der I… GmbH im Verfahren 8 K 8131/17, die ebenfalls zum G… Limited Gruppe gehört. Die I… GmbH, die die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für das Jahr 2014 begehrte, führte aus, es hätten mehr als 100 einzelner Immobiliengesellschaften in der G… Limited Gruppe existiert, die über kein eigenes Personal verfügten. Für die überwiegende Anzahl dieser Gesellschaften sei der...

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