Streitig ist – i.R.d. Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO –, ob die Klägerin unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 3 AO steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, obwohl die Satzung des Kooperationspartners keine diesbezügliche Regelung enthält. Das FG entschied:

Leistungserbringende Körperschaft: Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass die leistungserbringende Körperschaft in ihre Satzung aufnimmt, dass sie ihre steuerbegünstigten Zwecke durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 5168 AO erfüllt, verwirklicht.

Bei der leistungsempfangenden Körperschaft bedarf es hingegen keiner Satzungsänderung dahingehend, dass auch in dieser das planmäßige Zusammenwirken mit der leistungserbringenden Körperschaft aufgenommen wird (sog. "doppeltes Satzungserfordernis").

FG Hamburg v. 26.9.2023 – 5 K 11/23, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 22/23

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