Zahlungen aufgrund eines auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheides sind im Falle der Geschäftsführerhaftung grundsätzlich (nachträgliche) Werbungskosten, wenn

  • die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht wurde und
  • ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht,

da in diesem Falle die Haftungsinanspruchnahme nicht auf der Stellung als Gesellschafter, sondern ausschließlich auf dem Verhalten als Geschäftsführerin beruht.

FG Nürnberg v. 20.10.2022 – 4 K 1287/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 29/22

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