Die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-GF bestehenden Pensionszusage stellt bei betrieblicher Veranlassung – hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft – keine vGA dar, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-GF und der Gesellschaft gibt.

Im Streitfall war zudem beachtlich, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-GFs mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.

FG Münster v. 26.5.2023 – 4 K 3618/18 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/23

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