Stellt eine GmbH ihren Gesellschafter-GF, der ein Aufsichtsratsmandat in einer AG ausübt, an der die GmbH eine Beteiligung hält, von jeglichen Haftungsrisiken – unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit – frei, führt die Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme zu einer vGA zugunsten ihres Gesellschafters.
FG Hamburg v. 3.12.2020 – 2 K 62/19, Rev. nicht zugelassen
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