In seiner Entscheidung vom 3.12.2020[4] hatte sich das FG Hamburg mit einer vGA bei Übernahme von Haftungsrisiken aus einer Aufsichtsratstätigkeit des Gesellschafts-GF zu beschäftigen. Im Wesentlichen ging es um folgenden Sachverhalt.
Beispiel
A ist Gesellschafter-GF der A-GmbH. Die A-GmbH ist an der B-AG beteiligt. A ist bei der B-AG Aufsichtsratsmitglied. Die A-GmbH stellt den A von einer Haftung für seine Aufsichtsratstätigkeit bei der B-AG vollumfänglich frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen