In seiner Entscheidung vom 3.12.2020[4] hatte sich das FG Hamburg mit einer vGA bei Übernahme von Haftungsrisiken aus einer Aufsichtsratstätigkeit des Gesellschafts-GF zu beschäftigen. Im Wesentlichen ging es um folgenden Sachverhalt.

 

Beispiel

A ist Gesellschafter-GF der A-GmbH. Die A-GmbH ist an der B-AG beteiligt. A ist bei der B-AG Aufsichtsratsmitglied. Die A-GmbH stellt den A von einer Haftung für seine Aufsichtsratstätigkeit bei der B-AG vollumfänglich frei.

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