Überträgt eine GmbH durch eine Ausgliederung (i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) Grundbesitz auf eine Tochtergesellschaft, die schon vor der Ausgliederung gegründet worden ist und noch keine fünf Jahre besteht, so ist diese Übertragung durch Ausgliederung mangels Einhaltung der Vorbehaltensfrist gem. § 6a Abs. 4 GrEStG nicht nach § 6a GrEStG steuerbefreit.

§ 6a S. 4 GrEStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei einer Ausgliederung nach dem UmwG nicht nur dann auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist verzichtet werden kann, wenn es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung handelt, sondern auch dann, wenn das abhängige Unternehmen innerhalb der fünfjährigen Vorbehaltensfrist gegründet worden ist.

FG München v. 3.3.2022 – 4 K 1241/21, NZB eingelegt, Az. des BFH: II B 27/22

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