Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters/Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Im Streitfall war dies für die Ferienimmobilien, die der klagenden GmbH von den Eigentümern überlassen wurden und die sie dazu benutzte, sie für im Vorhinein mit den Eigentümern festgelegte Saisonzeiten in Katalogen, über Reisebüros und in einem Internetauftritt anzubieten und sodann an Urlauber weiter zu überlassen, zu bejahen.

Eigentumsfiktion: Bei der Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist das Eigentum des Mieters/Pächters voraussetzungslos zu fingieren. Daher kommt es nicht darauf an, ob sich der Erwerb und das Halten der Immobilien als rentabel erweisen würden.

Eine "Benutzung" der gemieteten/gepachteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter liegt auch dann vor, wenn diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften an eine andere Person vermietet werden (Zwischenvermietung).

FG Baden-Württemberg v. 24.9.2020 – 3 K 2762/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 59/20

d) GrESt: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO bei Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

Der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts löst eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO für den Grunderwerbsteuerbescheid aus.

FG Münster v. 18.3.2021 – 8 K 3173/18 GrE, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 10/21

e) ErbSt: Keine nachträgliche Option zur Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG aufgrund Vorläufigkeitsvermerks

Die Festsetzung von Schenkungsteuer, die im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des ErbStG gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 AO vorläufig ergangen ist, lässt aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks keine nachträgliche Option zur Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG zu.

FG Köln v. 29.9.2020 – 7 K 1587/18, rkr.

f) Bewertung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils

Bei der Bewertung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils bildet der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG stets den Mindestwert. Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend macht.

FG Münster v. 15.4.2021 – 3 K 3724/19 F, Rev. zugelassen

g) Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Aufgrund des vorrangigen Zwecks der Säumniszuschläge als Druckmittel stellen verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der im Gesetz angeordneten Zinshöhe nicht zugleich die grundsätzliche Vereinbarkeit der in § 240 AO angeordneten Höhe der Säumniszuschläge in Frage.

Allerdings begegnet § 240 AO dann verfassungsrechtlichen Zweifeln, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind, da dann die (nicht erlassenen) Säumniszuschläge sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach (Abschöpfung des Nutzungsvorteils) als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar sind.

FG Münster v. 16.3.2021 – 12 V 16/21 AO

h) Fehlgeschlagene Lohnsteuerpauschalierung

Bei fehlgeschlagener LSt-Pauschalierung ist der Arbeitslohn in die ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen, ohne dass die vom Arbeitgeber abgeführte pauschale LSt auf die ESt-Schuld anzurechnen ist.

FG Münster v. 1.3.2021 – 9 K 3046/18 E

i) BP: Schlussbesprechung in Corona-Zeiten

Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Epidemie kann sich das Prüfungs-FA ohne Ermessensfehler darauf beschränken, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten. Hinsichtlich der persönlichen Anwesenheit der Teilnehmer bei der Durchführung der Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung bestehen keine bindenden gesetzlichen Vorgaben.

FG Düsseldorf v. 11.5.2020 – 3 V 1087/20 AE AO, rkr.

j) Elektronische Übermittlung einer E-Bilanz kann unzumutbar sein

Erstellung und Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form sind für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird.

Die klagende GmbH nimmt für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten keinen Steuerberater in Anspruch. Ihre Bilanz und GuV übermittelte die GmbH selbst elektronisch an das FA und verwendete hierfür ein Computerprogramm, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird. Der Umsatz der GmbH beträgt für dieses Jahr ca. 70.000 EUR, der Gewinn ca. 300 EUR. Für das Folgejahr beantragte die GmbH eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht.

Das FA lehnte den Antrag ab und führte im Wesentlichen die Vorteile der Finanzverwaltung an, die sich aus der automatisierten Überprüfung der E-Bilanz ergäben.

Das FG entschied: Die GmbH habe einen Anspruch darauf, dass das FA auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz verzichtet, denn dies sei für sie wirtschaftlich unzumutbar i.S.d. Härtefallregelung (§ 5b Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO). Die GmbH habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die erforderliche technische Ausstattung. Das von ihr im Jahr 2010 für die laufende Buchführung angeschaffte Computerprogramm generiere zwar einen zum Ausdruck bestimmten Jahresabschluss sowie eine GuV. Es verfüge aber nicht über den für die nach § 5b EStG zur elektronischen Datenübermittlung erforderlichen Standard. Die Schaffung der technischen Möglichkeiten wäre für die GmbH nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich. Dies gelte

  • sowohl für die Beauftragung eines Steuerberaters
  • als auch für die Anschaffung eines neuen Buchführungsprogramms zzgl. des eigenen Zeitaufwands des GF.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts ihrer Umsa...

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