Ferienimmobilien, die einem Ferienimmobilienanbieter überlassen werden, gehören zu seinem "fiktiven" Anlagevermögen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, wenn er diese für festgelegte Saisonzeiten in Katalogen, über Reisebüros und in einem Internetauftritt anbietet und an Urlauber weiter überlässt. Vereinbarungen über die Überlassung von Ferienimmobilien für bestimmte Saisonzeiten zum Zweck der Weiterüberlassung an Urlauber haben auch dann einen mietvertraglichen Charakter, wenn

  • ein Entgelt nur im Fall der Weiterüberlassung zu zahlen ist und
  • sich der erste Überlassende zur Erbringung von Zusatzleistungen unmittelbar an die Urlauber verpflichtet.

Im Ausland belegenes Ferienobjekt: Soweit die angemieteten Ferienobjekte im Ausland belegen waren, handelte es sich nicht um ausländische Betriebsstätten. Denn der Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sieht auch keine Differenzierung nach dem Ort der Belegenheit der unbeweglichen Wirtschaftsgüter vor. Die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an Vermieter/-pächter für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden.

FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg) v. 24.9.2020 – 3 K 2762/19, EFG 2021, 559, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 59/20

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