Der Gewerbeertrag eines grundstücksverwaltenden Unternehmens, das mit Rolltoren und Laderampen ausgestattete Hallen an gewerbliche Nutzer vermietet, ist um den auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfallenden Teil zu kürzen, da es sich bei derartigen – die zweckentsprechende Benutzung der Gebäude erst ermöglichenden – Zugangsvorrichtungen nicht um unmittelbar betrieblichen Zwecken dienende Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile handelt.

FG Düsseldorf v. 24.2.2023 – 10 K 1672/20 G

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