Im Lichte der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) ist § 50d Abs. 3 EStG (2012) dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis über einen mangelnden Rechtsmissbrauch eröffnet ist.

Ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter KapErtrSt-Erstattungsanspruch ist zu verzinsen. Der Anspruch, für dessen Höhe auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze nach § 238 Abs. 1 AO zurückzugreifen ist, ergibt sich dem Grunde nach unmittelbar aus dem Unionsrecht.

FG Köln v. 22.9.2023 – 2 K 1788/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 64/23

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge