EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern mit 6 % zu verzinsen
Steuererstattungen und Erstattungszinsen
Vor dem FG Köln klagte eine in Österreich ansässige Gesellschaft. Die Klägerin stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Zunächst wurden die Anträge mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG abgelehnt. Allerdings hatten die Einsprüche hiergegen Mitte 2018 Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte.
Die Klägerin begehrte zusätzlich die Festsetzung von Erstattungszinsen und bekam vom FG Köln Recht.
FG Köln, Urteil v. 17.11.2021, 2 K 1544/20, veröffentlicht am 25.1.2022
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