Vereinfachungsregelung für Vergütungen bei zeitlich befristeter Rechteüberlassung verlängert

Lizenzgebühren und Steuerabzug
Mit BMF, Schreiben v. 11.2.2021 hat das BMF eine Abstandnahme vom Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungen zugelassen, die für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gezahlt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG). Die Vereinfachungsregelung erfasste zunächst nur Vergütungen, die bis zum 30.9.2021 fließen.
Abstandnahme vom Steuerabzug
Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist demnach unter anderem, dass der Vergütungsschuldner im Inland weder einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, eine Geschäftsleitung noch einen Sitz hat. Der Vergütungsgläubiger muss zudem in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Erforderlich ist zudem, dass bis zum 31.12.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug (analog § 50d Abs. 2 S. 1 EStG) gestellt wird.
Hinweis: Mit dem Antrag sind gegenüber dem BZSt die Vertragsverhältnisse offenzulegen, die in Bezug auf die Vergütung bestehen. Bei konzerninternen Sachverhalten ist zusätzlich erforderlich, dass zugleich die Vereinbarungen in Bezug auf weitere (dieses Recht betreffende) Überlassungen an nahestehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz offengelegt werden.
Verlängerung der Vereinfachungsregelung
Mit Schreiben vom 14.7.2021 hat das BMF nun geregelt, dass die Vereinfachungsregelung für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassungen auch bei Vergütungen in Anspruch genommen werden kann, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.9.2021 und vor dem 1.7.2022 zufließen. Die im BMF-Schreiben vom 11.2.2021 formulierten Voraussetzungen sind für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach wie vor zu erfüllen. Für sämtliche vor dem 1.7.2022 zufließende Vergütungen muss der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug nun bis zum 30.6.2022 beim BZSt gestellt werden.
BMF, Schreiben v. 14.7.2021, IV B 8 - S 2300/19/10016 :007
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.7535
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
8.829
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.303
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.964
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.8366
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.547
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.158
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.64441
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.239
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.235
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2025
06.02.2025
-
BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an
05.02.2025
-
Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte
30.01.2025
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2025
27.01.2025
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartensystemen
24.01.2025
-
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025
24.01.2025
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2025
23.01.2025
-
Steuerfreiheit von Stipendien
22.01.2025
-
Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
22.01.2025
-
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
22.01.2025