Streitig ist die Höhe von Verlusten aus der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen, insbesondere die Anschaffungskosten für die veräußerten Anteile.

Veräußerung mehrerer Anteile: Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Anteile an einer unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 7 EStG fallenden Genossenschaft, die er

  • zu verschiedenen Zeiten und/oder
  • zu unterschiedlichen Anschaffungskosten

erworben hat, kann er formfrei bestimmen, welche Anteile er "veräußert". Für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns/-verlustes i.S.d. § 17 EStG sind dann die Anschaffungskosten des jeweils veräußerten Anteils maßgebend.

Die Vorschrift des § 3 KapErhStG, durch die im Falle einer Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital die Anschaffungskosten der Anteile vor der Kapitalerhöhung gleichmäßig auf die Alt- und Neuanteile verteilt werden, ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.

Thür. FG v. 16.6.2021 – 1 K 89/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 19/21

Beraterhinweis Ob § 1 KapErhStG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn hier nur Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG erfasst werden, während eine Genossenschaft durch ihre Verortung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG vom Anwendungsrahmen des KapErhStG ausgeklammert wird, hat der BFH in der Revision zu klären.

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