Der sog. "Einstiegstest" (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG) ist im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass er nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende GmbH ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient.

Missbrauchsvermeidungstatbestand: Bei dem "Einstiegstest" handelt es sich – so das FG – nach seinem Sinn und Zweck um einen speziellen Missbrauchsvermeidungstatbestand. Es solle solches begünstigungsfähiges Vermögen von der Verschonung ausgenommen sein, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen bestehe. Beachten Sie: Gehe die GmbH aber ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nach, bestehe keine Missbrauchsgefahr. Dies gelte insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hätten. Im Gegenteil würden durch eine uneingeschränkte Anwendung des Einstiegstests für solche Unternehmen Anreize gesetzt, entgegen ihrem gewachsenen und üblichen Geschäftsmodell Ausweichgestaltungen oder betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle bzw. nachteilige Vorgehensweisen zu wählen, um einen positiven Einstiegstest zu erreichen.

Eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG in der Weise, dass danach unterschieden werde, welchem Hauptzweck die Tätigkeit der betreffenden GmbH diene, sei schließlich auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

FG Münster v. 24.11.2021 – 3 K 2174/19 Erb, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 49/21

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