Eine verdeckte Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die GmbH übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erfolgt. Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile an eine GmbH übertragen werden, an der eine nahestehende Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich aus der Gesellschaft ausscheidet.

Maßgebender Zeitpunkt für den Ansatz einer verdeckten Einlage und den Fremdvergleich ist grundsätzlich der Abschluss des Vertrags, der der Gewährung des Vermögensvorteils zugrunde liegt – also das Verpflichtungsgeschäft und nicht der Erfüllungszeitpunkt

Bindendes Verkaufsangebot: Auch im Fall eines bindenden Verkaufsangebots entsteht das Verpflichtungsgeschäft erst mit der Angebotsannahme.

Option: Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Option, da das Optionsrecht lediglich eine Vorstufe zum Vertrag darstellt.

FG Nürnberg v. 2.9.2021 – 3 K 1327/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 5/22

Beraterhinweis In der Revision ist zu klären:

  • Ist die Anteilsübertragung als verdeckte Einlage zu werten, wenn sich der Anteilswert zwischen dem notariell unterbreiteten Kaufangebot und der vertraglich erst Jahre später möglichen Annahme des Angebots wesentlich (zum Positiven) verändert?
  • Bei Bejahung einer verdeckten Einlage: Wird die Veräußerungsfiktion nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG bei einer verdeckten Einlage rückwirkend beseitigt, wenn die GmbH, deren Anteile verdeckt eingelegt wurden, rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der verdeckten Einlage auf die empfangende Gesellschaft verschmolzen wird?

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