Heilung mit Weiterleitung: Wird ein Verwaltungsakt dem Inhaltsadressaten selbst bekanntgegeben und bleibt hierdurch eine dem Bevollmächtigten erteilte und der Finanzbehörde bekannte Empfangsvollmacht ohne besondere Gründe unbeachtet, wird dieser Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten geheilt. Dann beginnt die Einspruchsfrist in dem Zeitpunkt, zu welchem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat.

Besonderheit im Haftungsverfahren: Eine dem FA vorliegende Empfangsvollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft ist in einem Haftungsverfahren unbeachtlich, wenn sie sich ausdrücklich auf eine Steuernummer bezieht, die für die laufend veranlagten Steuern zugeteilt und der Haftungsbescheid unter einer anderen Steuernummer erlassen worden ist.

Die für einen Steuerpflichtigen vergebene Steuernummer betrifft nur einen Teil möglicher abgabenrechtlicher Verfahren und stellt keine für sämtliche möglichen Rechtsbeziehungen mit der Behörde geltende Ordnungsnummer dar, unter welcher durchgängig von allen Stellen der Finanzbehörde zu beachtende Grunddaten abgelegt werden.

Wenn ein Bevollmächtigter für einen Steuerpflichtigen auftritt, ohne der Finanzbehörde eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, steht es im Ermessen der Behörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten zustellt. Denn die Behörde soll nicht über das notwendige Maß hinaus gebunden werden und ihr soll die Möglichkeit belassen werden, den vielfältigen Erscheinungen des Massenverfahrens individuell Rechnung zu tragen.

Einem Steuerpflichtigen ist es i.d.R. möglich und zumutbar, sich nach Erhalt eines Haftungsbescheids bei seinem Steuerberater zu erkundigen, ob auch dieser eine Bescheidausfertigung erhalten hat und sich zu vergewissern, dass der Berater einen Einspruch für ihn einlegt bzw. eingelegt hat. Andernfalls ist kein Raum für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist.

FG Münster v. 7.9.2023 – 5 K 2915/22

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