Wurden die zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden GGF vertraglich vereinbarten Tantiemen nicht ausgezahlt und erfolgte auch keine Passivierung einer sich auf die Tantiemen beziehenden Verbindlichkeit bei der GmbH, so dass sich die Tantiemen weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen mindernd auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt haben, so liegt weder nach den allgemeinen Grundsätzen noch aufgrund der vom BFH entwickelten Zuflussfiktion einer Tantieme beim beherrschenden GGF zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses ein Zufluss von Einkünften beim Gesellschafter-GF vor (gegen BMF v. 12.5.2014 – IV C 2 - S 2743/12/10001 – DOK 2014/0074863, GmbHR 2014, 728 = GmbH-StB 2014, 204 [Görden] = BStBl. I 2014, 860; gegen FG Münster v. 4.9.2019 – 4 K 1538/16 E,G, EFG 2020, 82).

Für die Beurteilung, ob ein Zufluss fingiert werden kann, kommt es auf die tatsächliche Handhabung an. Die Grenze wird durch § 42 AO bestimmt.

FG Baden-Württemberg v. 30.6.2022 – 12 K 58/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 20/22

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