Streitig ist die Höhe des Übertragungswertes bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung einer inländischen Holdinggesellschaft.

Das FG erkannte, dass der Wert einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft der Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaften entspricht.

Ein sich bei der Ertragswertermittlung einer reinen Holdinggesellschaft über die Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaften hinaus ergebender negativer Wert ist nicht als negativer Geschäfts- oder Firmenwert bei der Wertermittlung der Holdinggesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung zu berücksichtigen.

Aufwendungen für die Verwaltung von Beteiligungen oder die Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften, die zu einem negativen Ertragswert führen, sind als Kosten auf der Gesellschafterebene bei der Wertermittlung einer Holdinggesellschaft nicht berücksichtigungsfähig.

Eine Holdinggesellschaft ist nicht operativ tätig, wenn sie – ohne am Markt tätig zu sein – nur Aufgaben für die Beteiligungsgesellschaften wahrnimmt und darüber hinaus keine eigene Wertschöpfung erbringt.

Hess. FG v. 2.12.2021 – 4 K 130/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 51/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge