Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters/Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden, weil durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität der objektive Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln ist.

Entscheidend für die Frage der Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist,

  • ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhalten der fraglichen Wirtschaftsgüter voraussetzt und
  • ob sich die betreffende Tätigkeit wirtschaftlich nur sinnvoll ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.

Eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet aus, wenn ein Unternehmer gemietete/gepachtete Messestände nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen, sondern diese lediglich dreimal im Jahr benötigt und sie deshalb nicht zu seinem, dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehört hätten.

FG Münster v. 3.11.2021 – 13 K 1122/19 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 35/21

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