Eine GmbH kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie Wohnungen vermietet, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts (Seniorenresidenz) Dienstleistungsverträge mit einer Schwestergesellschaft abschließen.

Das FA lehnte die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ab, da die Wohnungsmietverträge an die Abschlüsse der Dienstleistungsverträge mit der Schwestergesellschaft gekoppelt seien. Die klagende GmbH wandte ein, dass sie ausschließlich Vermietungsleistungen und keine gewerblichen Leistungen erbringe.

Das FG entschied, dass zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung vorlägen, weil die Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz vermiete. Es greife jedoch die Ausnahmeregelung gem. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG ein, da die Vermietung dem Gewerbebetrieb der beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft diene. Für ein "Dienen" im Sinne dieser Vorschrift reiche es aus, dass die Vermietung der KG allgemein von Nutzen sei.

FG Münster v. 11.5.2021 – 9 K 2274/19 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 26/21

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