Im Fall der Einbringung nach § 20 UmwStG steht dem Einbringenden ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen ergangene Steuerfestsetzung zu, wenn er geltend macht, die darin zugrunde gelegten Werte des eingebrachten BV seien zu hoch.

Keine teleologische Extension: Aus dem zwischen § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG 2006 und § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG 2006 bestehenden Regelungszusammenhang folgt nicht, dass § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG 2006 über seinen Wortlaut hinaus – der einen negativen Buchwert des Einbringungsgegenstandes am steuerlichen Übertragungsstichtag voraussetzt – im Wege der teleologischen Extension auch insoweit anzuwenden wäre, als der Buchwert des eingebrachten BV durch Entnahmen in Rückwirkungszeitraum (ggf. saldiert mit Einlagen im Rückwirkungszeitraum) gemindert wird und sich aus dieser Rechenoperation ein (ggf. höheres) negatives Ergebnis ergibt.

FG Münster v. 17.5.2023 – 9 K 1242/21 K

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