a) Grenzüberschreitende Verschmelzung: Wert einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft

Streitig ist die Höhe des Übertragungswertes bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung einer inländischen Holdinggesellschaft.

Das FG erkannte, dass der Wert einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft der Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaften entspricht.

Ein sich bei der Ertragswertermittlung einer reinen Holdinggesellschaft über die Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaften hinaus ergebender negativer Wert ist nicht als negativer Geschäfts- oder Firmenwert bei der Wertermittlung der Holdinggesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung zu berücksichtigen.

Aufwendungen für die Verwaltung von Beteiligungen oder die Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften, die zu einem negativen Ertragswert führen, sind als Kosten auf der Gesellschafterebene bei der Wertermittlung einer Holdinggesellschaft nicht berücksichtigungsfähig.

Eine Holdinggesellschaft ist nicht operativ tätig, wenn sie – ohne am Markt tätig zu sein – nur Aufgaben für die Beteiligungsgesellschaften wahrnimmt und darüber hinaus keine eigene Wertschöpfung erbringt.

Hess. FG v. 2.12.2021 – 4 K 130/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 51/21

b) Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG und Veräußerung der Beteiligung sowie eines Grundstücks (SBV) innerhalb von fünf Jahren

Eine GmbH wurde im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und ein vom alleinigen GmbH-Gesellschafter vor der Umwandlung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH vermietetes Grundstück gelangte infolge der Umwandlung ins Sonderbetriebsvermögen (SBV) bei der GmbH & Co. KG.

Einbeziehung stiller Reserven? Bei einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils sowie einer gleichzeitigen Veräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung sind die stillen Reserven des Grundstücks nicht gem. § 18 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 UmwStG (in der ab 2008 gültigen Fassung des JStG 2008) in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen, da es an einer "übernehmenden Personengesellschaft" mangelt.

Für die Frage, ob es sich um veräußertes Betriebsvermögen i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 UmStG i.d.F. des JStG 2008 handelt, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb der "übernehmenden Personengesellschaft" vorhanden war, ist auf die Bestimmungen des UmwG abzustellen. Bei einem Formwechsel i.S.d. §§ 190 ff. UmwG kann ein Rechtsträger durch den Formwechsel zwar eine andere Rechtsform erhalten, an dieser Umstrukturierung ist jedoch nur ein Rechtsträger beteiligt. Der Formwechsel ändert an der Identität des Rechtsträgers daher nichts. Der Vermögensbestand des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel bleibt gleich; daher existiert bei einem Formwechsel kein "aufnehmender Rechtsträger" i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 UmwStG i.d.F.des JStG 2008.

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 11.8.2021 – 2 K 194/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 20/21

c) Keine Verlustverrechnung bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften

Bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften kann der von der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr erzielte Verlust mit einem von der übernehmenden Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn zum Zeitpunkt des steuerlichen Umwandlungsstichtags (hier: 31.12.2014) nicht verrechnet werden.

FG Nds. v. 17.10.2019 – 7 K 11111/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 6/21

Beraterhinweis Zum GewSt-Messbetragsbescheid entschied das FG Nds. v. 17.10.2019 – 7 K 11255/17 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/21) entsprechend und lehnte eine Verlustverrechnung ab.

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