Eine originäre gewerbliche Tätigkeit liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG dann vor, wenn es sich um eine selbständige nachhaltige Betätigung handelt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer selbständigen Arbeit anzusehen ist.

Ausnahmen/Sonderfälle: Zu beachten ist allerdings, dass nicht pauschal alle Konstellationen, in denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. EStG vorliegen, auch der GewSt zu unterwerfen sind. So kann z.B. eine Personengesellschaft, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist, unter Umständen auch nicht der GewSt unterliegen[5]. Des Weiteren gibt es auch Sonderfälle – wie die Betriebsverpachtung oder Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG –, die nicht der GewSt unterliegen.

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