Bislang räumt § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG der Papierrechnung den Vorrang ein. Die E-Rechnung ist nach der bisherigen Definition eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.[102] Hierunter fallen z.B. per Mail, per Computer-Fax, per Web-Download oder per EDI übermittelte Rechnungen.[103] Eine E-Rechnung kann derzeit nur mit Zustimmung des Empfängers ausgestellt werden.[104] Mit dem Wachstumschancengesetz soll diese Definition durch § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 6 UStG-E ersetzt und das Rangverhältnis umgekehrt werden. Die E-Rechnung soll künftig das führende Rechnungsformat sein.[105]

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E muss eine E-Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden können und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG-E definiert das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG-E muss das Format der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU[106] entsprechen.[107] Gemeint ist das von der europäischen Normungsorganisation CEN entwickelte Format EN 16931.[108] Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfüllen Rechnungen nach dem XStandard-Format und dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 diese neuen Anforderungen.[109] Damit die Praxis andere, bisher genutzte Verfahren (insbesondere EDI-Verfahren wie z.B. UN/EDIFACT) weiter einsetzen kann, wurde die Vorschrift im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens um einen technologieoffenen Ansatz ergänzt.[110] Nach § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-E kann das strukturierte elektronische Format zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. "Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm nach Nummer 1 entspricht oder mit dieser interoperabel ist."[111] Hierzu sollte das BMF mittels Rechtsverordnung[112] oder per Verwaltungsanweisung im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren zeitnah erläutern, ob und ggf. inwiefern EDI-Verfahren angepasst werden müssen, so dass sie dem EN 16931-Format entsprechen oder mit diesem interoperabel sind.

Alle anderen Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem Begriff der "sonstigen Rechnung" zusammengefasst werden.[113]

[105] Vgl. BR-Drucks. 433/23, 235.
[106] Richtlinie 2014/55/EU vom 16.4.2014, ABl. 2014 L 133, 1.
[108] BR-Drucks. 433/23, 235.
[109] Undatiertes Schreiben des BMF, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, 2023/0922192, abrufbar auf der Homepage des DStV e.V.
[110] BT-Drucks. 20/9396, 32. EDI-Strukturen wie UN/EDIFACT würden nicht unter das Format EN 16931 fallen, vgl. Heidbüchel, beck.digitax 2023, 261 (264).

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