BMF gibt Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung
Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung (eRechnung) für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Wie der DSTV in einer Mitteilung v. 9.10.2023 berichtet, hat das BMF hat bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erste Hinweise dazu verlautbaren lassen, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine eRechnung erfüllen. Das BMF habe bereits Anfang Oktober erste Hinweise zur geplanten Einführung der eRechnung für inländische B2B-Umsätze gegeben.
Der DStV begrüßt das Ansinnen des BMF, frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit schaffen zu wollen.
Definition der eRechnung
Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2015/55/EU vom 16.4.2014 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 f. UStG-E).
Zulässigkeit von XRechnung und ZUGFerRD
Wie der DStV ausführt, haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Sie seien zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.
Gerade für die Praxis dürfte dies nach Ansicht des DStV ein wichtiger Hinweis sein, der die Planungssicherheit erhöht.
Mögliches Anpassungserfordernis bei EDI-Verfahren
Das BMF äußert sich ferner auch zum Einsatz von EDI-Verfahren. Demnach würde nach BMF-Angaben aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.
Anwendungszeitpunkt
Der Regierungsentwurf sehe zwar für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Vorsorglich weise das BMF darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan jedoch alle Unternehmer ab dem 1.1.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.
Entwurf des BMF-Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung
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Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
11.4469
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Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
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Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
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Wachstumschancengesetz verkündet
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Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.158
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Zweites Jahressteuergesetz 2024
804
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Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO
749
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Einführung und Anspruchsberechtigung
724
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Jahressteuergesetz (JStG) 2024
691
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Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
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Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
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Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
02.09.2024
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