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Wachstumschancengesetz, Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung, Zulässigkeit der Formate XRechnung und ZUGFeRD

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BMF, Schreiben vom 2.10.2023, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (DOK 2023/0922192)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben im Rahmen der Verbändeanhörung zum Wachstumschancengesetz eine Stellungnahme zur geplanten Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen abgegeben oder sind aus meiner Sicht von diesem Thema betroffen. Im Rahmen der abgegebenen Verbändestellungnahmen insgesamt wurde häufig auch gefragt, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen würde.

Um der Praxis möglichst frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit zu geben, haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder diese Frage erörtert. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 133 vom 6. 5. 2014, S. 1) entspricht. Sofern der Gesetzgeber die im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes enthaltene Formulierung insoweit unverändert beschließen sollte, würden daher auch Rechnungen in diesen beiden Formaten nach dem 31. Dezember 2024 die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen für eine elektronische Rechnung erfüllen.

Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass daneben auch weitere Rechnungsformate die genannten Anforderungen erfüllen können. Die Erörterungen beschränkten sich lediglich aufgrund der Tatsache, dass die elektronische Rechnung zunächst nur für inländische Umsätze obligatorisch sein wird, auf die gebräuchlichsten inländischen Formate.

Weiterhin sind Bund und Länder zu dem Ergebnis gekommen, dass ab der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (voraussichtlich zum 1. Januar 2025) bei einem hybriden Format entgegen Abschn. 14.4 Abs. 3 Satz 4 UStAE der strukturierte Teil der führende sein wird. Im Fall einer Abweichung gehen dann die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus der Bilddatei vor. Hintergrund ist, dass nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung das Merkmal „Lesbarkeit” (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG) erfordert, dass die Rechnung für das menschliche Auge lesbar ist. Strukturierte elektronische Formate sind daher erst nach einer Konvertierung in diesem Sinne „lesbar”. Dies bedeutet auch, dass bei einem hybriden Format (z. B. ZUGFeRD) im Falle einer Abweichung zwischen elektronischer Information und dem für das menschliche Auge lesbaren Bildteil der letztere Teil vorgeht. Dieses Verhältnis ist ab der Einführung der obligatorischen eRechnung umzukehren, sodass dann der strukturierte Teil entscheidend sein wird. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines hybriden Formats ändert dies aber nichts.

Hinsichtlich der in den Verbändeanhörungen angesprochenen EDI-Verfahren ist sich das BMF deren Bedeutung für bestimmte Bereiche der Wirtschaft bewusst. Es wird aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Dass mit der Einführung des transaktionsbezogenen Meldesystems an bestimmten EDI-Verfahren noch technische Anpassungen vorgenommen werden müssen, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ziel wird es aber sein, diesen Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.

Schließlich weise ich aufgrund entsprechender Nachfragen vorsorglich darauf hin, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme einer elektronischen Rechnung für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die in § 27 Abs. 39 UStG-E enthaltene Möglichkeit, in der Einführungsphase auch eine sonstige Rechnung zu verwenden, betrifft nur die Ausstellung einer Rechnung. Wenn der Rechnungsaussteller sich für die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsempfänger diese daher auch entgegennehmen.

Gerne können Sie dieses Schreiben an Ihre Mitglieder und andere interessierte Verbände weitergeben.

Mit freundlichen Grüßen

…

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 1

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