Nach intensiven Diskussionen im politischen Raum[157] und gegen den Widerstand aus der Gastronomie-Branche ist der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Jahresende ausgelaufen. Für die Silvesternacht hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schr. v. 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, wonach auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt werden kann.[158] Betroffene Unternehmer haben den Steuerausweis in der Rechnung bzw. ihre Kassensysteme entsprechend anzupassen. Die Unterscheidung zwischen dem Verzehr vor Ort und der Abgabe von Speisen zum Mitnehmen wird dadurch wieder relevant.[159] Die Vereinfachungsregelungen zur Aufteilung des Entgelts auf ermäßigt und regelsatzbesteuerte Leistungen bei Kombiangeboten (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angebote) und bei der kurzfristigen Beherbergung von Fremden enden.[160] Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE entfällt, da nunmehr die vor Ort verzehrten Speisen ebenso wie die dabei abgegebenen Getränke mit 19 % zu versteuern sind. Im Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG können bei Pauschalangeboten die dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen ab 2024 wieder mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

[157] Vgl. BT-Drucks. 20/5810; BR-Drucks. 623/23, 623/1/23, 623/2/23, 623/3/23 sowie 623/23(B).
[160] Vgl. BMF-Schr. v. 2.7.2020, BStBl. I 2020, 610, zuletzt verlängert bis zum 31.12.2023 mit BMF-Schr. v. 21.11.2022, BStBl. I 2022, 1595.

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