Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass es sich wirtschaftlich gesehen vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr handelt, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Neu in das Abgeltungsteuerschreiben wurden Ausführungen aufgenommen, welche Anlageprodukte mit gestaffelten Zinskomponenten (sog. Staffelzinsen) betreffen. Demnach ist bei derartigen Anlageprodukten auf die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

 

Beispiel 1

Die Zinskonditionen für ein Anlageprodukt (Tagesgeld) sind wie folgt ausgestaltet:

  • von 0 EUR bis 500.000 EUR positiver Zins (0,1 % p.a.)
  • von 500.000,01 EUR bis 1.000.000 EUR keine Verzinsung
  • ab 1.000.000,01 EUR negativer Zins (-0,05 % p.a.)

Es werden 1.500.000 EUR vom 1.1. – 31.3. angelegt. Die Zinsgutschrift erfolgt am 31.3.

Lösung

Auf den ersten Teilbetrag i.H.v. 500.000 EUR entfällt ein positiver Zins i.H.v. 125 EUR (500.000 EUR x 0,1 % x 3 Monate). Auf den zweiten Teilbetrag (500.000,01 EUR bis 1.000.000 EUR) entfällt kein Zins. Auf den dritten Teilbetrag (1.000.000,01 EUR bis 1.500.000 EUR) entfällt ein negativer Zins i.H.v. -62,50 EUR (500.000 EUR x 0,05 % x 3 Monate). Der Besteuerung ist der positive Saldo aus den Zinsen der drei Guthabenbereiche i.H.v. 62,50 EUR zugrunde zu legen (125 EUR + 0 EUR – 62,50 EUR).”

Beraterhinweis Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind diese Grundsätze auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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