Die Finanzverwaltung verfährt weiterhin sehr restriktiv, was die Bauabzugsteuer anbelangt.

Gerade was die Haftung des Leistungsempfängers in diesem Zusammenhang betrifft, so muss sich dieser, um der Inanspruchnahme zu entgehen,

  • nicht nur eine Freistellungsbescheinigung vom Leistungserbringer vorlegen lassen,
  • sondern diese auch noch auf ihre Gültigkeit hin überprüfen.

Umgekehrt haben gerade Neugründer als Leistungserbringer es schwer, Freistellungsbescheinigungen zu erlangen, die nicht auftragsbezogen oder entsprechend kurz befristet sind.

Ohnedies wird nach Tz. 35 die Freistellungsbescheinigung sowieso für keinen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt. Dass die Vorlage von Freistellungsbescheinigung regelmäßig Voraussetzung im Baugewerbe ist, um Aufträge generieren zu können, mag dies umso misslicher erscheinen lassen.

Besonders problematisch erscheint die Bauabzugsteuer auf Photovoltaikanlagen. Hier sollte angesichts der forcierten Installation solcher Anlagen im Zuge der Energiewende die Finanzverwaltung eher bürokratische Hürden abwenden als solche zu errichten.

 

Service: BMF v. 19.7.2022 – IV C 8 - S 2272/19/10003 :002 – DOK 2022/0652449, EStB 2022, 380 (Gehm) (in dieser Ausgabe) abrufbar unter steuerberater-center.de

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