Die wesentlichen Anwendungsbereiche der Aktivitätsklauseln lassen sich wie folgt zusammenfassen[1]:

  • Einkünfte aus einer ausl. Betriebsstätte,
  • Einkünfte aus einer ausl. Personengesellschaft,
  • Dividenden aus ausl. Schachtelbeteiligungen,
  • Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem ausl. Betriebsstättenvermögen,
  • Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer ausl. Betriebsstätte darstellt,
  • Sonderregelungen für die fiktive Steueranrechnung.

Parallele Regelungen galten für die Substanzbesteuerung; sie haben jedoch infolge der derzeit in Deutschland nicht erhobenen Vermögensteuer keine aktuelle Bedeutung. Da die ErbSt regelmäßig nicht von den ertragsteuerlichen DBA erfasst wird, haben sie für diese keine Bedeutung.

[1] Grotherr, in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 23A/23B OECD-MA Rz. 66.

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