Nach h.M. umfasst das Akteneinsichtsrecht nicht die Handakten der Staatsanwaltschaft.[49] Diese werden in Nr. 186 Abs. 3 RiStBV als Fall eines innerdienstlichen Vorgangs behandelt ("Handakten der Staatsanwaltschaft und andere innerdienstliche Vorgänge"). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es verfahrensbezogene Dienstinterna gibt, die nicht der Akteneinsicht unterliegen,[50] ist die Grenze der Irrelevanz für das Verfahren jedenfalls dort erreicht, wo Unterlagen die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffen.[51]

Beraterhinweis Insb. können auch Dienstinterna für die Verteidigung von Interesse sein, so dass der Verteidiger auch die Einsicht in die Handakten einfordern sollte, wenn er die Vermutung hat, diese könnten relevant sein. Hier muss u.E. die oben genannte Einschätzungsprärogative des Verteidigers bestehen und das Einsichtsrecht auch die Handakten umfassen. Konkrete Anhaltspunkte können hier u.E. nicht verlangt werden, da sich der Verteidiger in diesen Fällen oftmals in Beweisnot befindet.

[49] Jahn in LR/StPO, 27. Aufl. 2021, § 147 Rz. 32; a.A. Burkhard, StV 2000 526, 528.
[50] Burkhard, StV 2000, 526.
[51] Warg, NJW 2015, 3195.

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