BMF, 21.12.1992, IV B 3 - S 2181 - 6/92

AfA bei Gebäuden nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums; Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 20. Juni 1990 (BStBl 1992 II S. 622)

Nach meinem Schreiben vom 20.7.1992 (BStBl 1992 I S. 415) bemißt sich die Restwertabschreibung nach Inanspruchnahme bestimmter Sonderabschreibungen und erhöhter Absetzungen bei Gebäuden nach einem um den Begünstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weise ich ergänzend auf folgendes hin:

  1. Diese Regelungen gelten auch für Sonderabschreibungen nach § 58 Abs. 1 EStG und für erhöhte Absetzungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG sowie nach § 14 a BerlinFG 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.2.1976 (BGBl. 1976 I S. 353, BStBl 1976 I S. 102) und den vorherigen Fassungen dieser Vorschrift.
  2. Die Regelungen gelten nicht, wenn der Restwert eines Gebäudes nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen ist (vgl. z. B. § 7 b Abs. 2 Satz 3 und § 7 c Abs. 5 Satz 1 EStG§ 82 a Abs. 1 Satz 2 EStDV, § 14 Abs. 3 Satz 3, § 14 a Abs. 2 Satz 3 und § 14 a Abs. 5 Satz 2 BerlinFG sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG i. V. m. § 7 b Abs. 2 Satz 3 EStG) oder nach einem in der gesetzlichen Vorschrift genannten festen Vomhundertsatz abzuschreiben ist (vgl. z. B. § 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 14 a Abs. 1 Satz 3 BerlinFG und § 15 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG i. V. m. § 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG sowie bei Restwertabschreibung nach § 15 BerlinFG 1976 und den vorherigen Fassungen dieser Vorschrift).
 

Normenkette

BerlinFG § 15

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 734

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