Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind nach § 67 StBerG verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten. Diese Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer (hier: dem Steuerberater) Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen (hier: dem Mandat) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Auch wenn es vielen Berufsangehörigen unangenehm ist: Hier bestehen bestimmte Informationspflichten. So hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 VVG). Versicherungsfall ist das Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des VR begründet ist (Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2021, § 30 VV Rz. 5). Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich die versicherte Gefahr verwirklicht hat. In dem jetzigen Stadium der Orientierung seitens der Rechtsprechung muss man dies noch nicht annehmen. Auch muss die Kenntnis positiv vorliegen, da ein Kennenmüssen nicht ausreicht (BGH v. 30.4.2008 – IV ZR 227/06, VersR 2008, 905). Diese Kenntnis wird man indessen spätestens nach einem Hinweis des FG auf die maßgebliche Rechtsprechung des BFH annehmen müssen. Hier wird man kaum damit argumentieren können, dass die Entscheidung v. 28.4.2023 (BFH v. 28.4.2023 -XI B 101/22, DStR 2023, 1081) möglicherweise nochmals in Frage gestellt wird. "Unverzüglich" bedeutet, wie in § 121 BGB, ohne schuldhaftes Zögern.

Beraterhinweis Auch wenn hier möglicherweise noch Unwägbarkeiten bestehen: Ein besonnener Steuerberater wird spätestens nach einem Hinweis des FG seine Haftpflichtversicherung über seinen (potentiellen) Fehler informieren. Wobei im Zuge eines möglichen Haftpflichtprozesses natürlich der Fall weiterer Aufklärung bedarf. So bleibt eine Verfristung der Klage dann ohne entsprechenden versicherungsmäßigen Ausgleich, wenn die Klage materiell keinen Erfolg hätte haben können.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem AO-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2024 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

 

Service: Weigel, Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht nach Einführung des beSt – Fast-lane-Antrag (zu BFH v. 28.4.2023 – XI B 101/22), AO-StB 2023, 165; Weigel, Keine Nutzungspflicht des beSt vor Abschluss des erstmaligen "System-Roll-Outs" (zu FG Nds. v. 14.4.2023 – 9 K 10/23), AO-StB 2023, 203 (in dieser Ausgabe); Gehm, Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation für Steuerberater erst ab 1.1.2023 (zu BFH v. 17.5.2023 – II B 36/22, AO-StB 2023, 205 (in dieser Ausgabe); D. Steinhauff, BFH entscheidet zur aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) – Risiken und nützliche Handlungsoptionen im Umgang mit dem neuen Kommunikationsmittel (Literaturbesprechung), AO-StB 2023, 225 (in dieser Ausgabe); abrufbar unter steuerberater-center.de

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